Für Ärztinnen & Ärzte
Alles Wichtige zum Verordnungsmuster 13 für gesetzlich Versicherte ist auf der Webseite der kassenärztlichen Bundesvereinigung beschrieben: https://www.kbv.de/html/heilmittel.php
Wir unterstützen Sie gerne bei allen Fragen rund um die Heilmittelverordnung für Ergotherapie. Eine Ausfüllhilfe findet sich unter obigem Link. Die Maßnahmen der Ergotherapie können von Ihnen als Haus- bzw. Allgemeinärztin und -arzt und / oder als Fachärztin und -arzt verordnet werden.
Ergotherapeutische Heilmittelerbringerinnen und -erbringer haben eine Prüfpflicht und erstellen bei Bedarf einen Heilmittelkatalog konformen Verordnungsvorschlag mit dem drohende Regresse vermieden werden sollen und der uns die reibungslose Abrechnung durch die gesetzlichen Kostenträger erlaubt.
Eine korrekt und vollständig ausgefüllte Verordnung trägt zur Vermeidung nerviger Zusatzarbeiten für alle Beteiligten bei.
Um auf häufige Fragestellungen zur Budgetierung der gesetzlichen Krankenkassen sowie zu notwendigen Änderungs- und Ergänzungsbedarfe nach den Heilmittelrichtlinien einzugehen, erlaube ich mir folgende Hinweise:
Das neueste Verordnungsmodell neben der klassischen Heilmittelverordnung ist die BLANKOVERORDNUNG. Sie ist budgetneutral und überträgt uns Therapeutinnen und Therapeuten mehr Verantwortung in der Therapiedurchführung sowie gegenüber den Kostenträgern. Konkrete Informationen zu den verordnungsfähigen Diagnosegruppen der BLANKOVERORDNUNG finden Sie unter oben genannten Link.
Das passende Heilmittel zu den ergotherapeutischen Diagnosegruppen, der Leitsymptomatik usw. kann über die in den Heilmittelrichtlinien aufgeführten Beispieldiagnosen hinaus immer ergänzt werden.
Seit 2017 besteht die Möglichkeit Budget entlastende Verordnungen auszustellen. Diagnosen bzw. eine Kombination von Diagnosen sind in der Liste für langfristigen Heilmittelbedarf / besondere Verordnungsbedarfe aufgeführt. Für nicht gelistete Diagnosen kann ein Antrag bei der KV gestellt werden. Ein positiver Bescheid wird nicht auf Ihr Budget angerechnet.
Im Krankenhaus tätige Ärztinnen und Ärzte dürfen Ergotherapie für gesetzlich Versicherte unter Angabe des Entlassungsdatums und der speziellen Kennzeichnung „Entlassmanagement„ verordnen. Die Verordnungsmenge ist dabei entsprechend für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach Entlassung zu bemessen. Beispielsweise bedeutet 3 x pro Woche, dass von uns 3 Behandlungseinheiten geleistet werden dürfen. Die Verordnung muss innerhalb von 7 Tagen nach Entlassung begonnen werden und spätestens nach 12 Tagen abgeschlossen sein. Alle nicht durchgeführten Therapieeinheiten verfallen.
Verordnungen für Beihilfeberechtigte können sowohl auf dem Verordnungsvordruck für Ergotherapie Muster 13 als auch auf einer Privatverordnung erfolgen. Hier bitten wir um Angabe der Behandlungsmaßnahme wie bei gesetzlich Versicherten, d.h. motorisch-funktionell, sensomotorisch/perzeptiv, neuropsychologisch orientiertes Hirnleistungstraining oder psychisch-funktionell sowie der Einschränkung der / des Patienten*in, die ebenfalls im Heilmittelkatalog formuliert sind.
Als Privatversicherte bzw. Selbstzahlerinnen und Selbstzahler benötigen Sie eine ärztliche Verordnung für Ihre ergotherapeutische Behandlungen. Als Ergotherapeutin darf ich nur auf ärztliche Weisung tätig werden. Dies umfasst auch versicherungsrechtliche Gründe. Ich habe mich entschieden, lediglich Beratungen als Selbstzahlerleistungen anzubieten. Hinweis: Gesetzlich Versicherte dürfen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht auf Basis einer Privatverordnung behandelt werden.
Für Privatversicherte im Basistarif erbitten wir eine Verordnung auf Muster 13 der gesetzlichen Versicherungen, da diese im Heilmittelbereich den gesetzlich Versicherten gleichgestellt sind.
Herzlichen Dank dafür!




