Für Patientinnen & Patienten

Die folgenden Informationen sollen Ihnen den Weg zu ergotherapeutischen und handtherapeutischen Behandlungen erleichtern.

In der Praxis für Ergotherapie und Handtherapie Heike Christmann, Moltkestraße 32, D-50674 Köln können Patientinnen und Patienten aller Krankenversicherung mit ärztlich festgestelltem ergo- und handtherapeutischen Therapiebedarf Behandlungstermine bekommen. Einige Termine werden für Akutpatientinnen und -patienten mit sehr schweren Verletzungen vorgehalten.

Bitte beachten Sie: Auch uns betrifft der Fachkräftemangel. Gleichzeitig ist der Bedarf an Therapieplätzen in der Ergotherapie gestiegen. Zögern Sie nicht lange und fragen Sie in Ihrem eigenen Interesse rechtzeitig bzw. umgehend nach Terminen. Wir empfehlen die Terminvergabe ebenfalls direkt nach Bekanntwerden eines geplanten Operationstermins. Bei  unvorhergesehenen Behandlungsbedürftigen Ereignissen (z.B. Notaufnahme nach Sturz) klären Sie am Besten frühzeitig, ob eine ergo- bzw. handtherapeutische Nachbehandlung notwendig sein wird..

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Wir sind für gesetzlich Versicherte aller Gesundheits- bzw. Krankenkassen zugelassen. Um Behandlungen in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine Verordnung auf Verordnungsmuster 13 entweder in klassischer Form ausgestellt  oder als BLANKOVERORDNUNG. Bitte beachten Sie, dass Ihre Behandlung innerhalb 28 Tage ab Ausstellungsdatum der Verordnung begonnen werden muss. Ansonsten verfällt sie.

Eine weitere Voraussetzung für einen sofortigen Behandlungsbeginn ist eine korrekt ausgestellte ärztliche Verordnung. Sofern wir einen ersten Termin ausgemacht haben senden Sie bitte Ihre vorliegende Verordnung zur Prüfung per Email an h.christmann@hand-ergo-therapie.de zu oder reichen das Original herein. Die Behandlung kann im Falle einer fehlerhaft ausgestellten Verordnung – wie in den gesetzlichen Bestimmungen niedergelegt – nicht begonnen werden.

Sofern Sie keine Zuzahlungsbefreiung von Ihrer Gesundheits- / Krankenkasse besitzen besteht eine gesetzlich geregelte Zuzahlungspflicht (im Sinne eines Eigenanteils) unabhängig der Verordnungsform von derzeit 10 € Verordnungsgebühr plus 10% des Vergütungssatzes je in Anspruch genommener Therapiemaßnahme und damit verbundenen Zeiteinheit. Diese Summe stellen wir Ihnen im Auftrag der Abrechnungsstellen der Kassen in Rechnung. Sie wird uns bei der Abrechnung Ihrer Verordnung wieder abgezogen. Sie erhalten von uns zu jeder Verordnung eine Zuzahlungsrechnung, die per Überweisung oder in bar beglichen werden kann. Sollte eine ärztliche Verordnung vorzeitig beendet werden, erhalten Sie die Zuzahlung für nicht geleistete Behandlungen selbstverständlich zurück.

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Patient*innen der Berufsgenossenschaften (BG) / Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) können auf Basis einer ärztlichen Verordnung für Ergotherapie behandelt werden. Hier besteht keine gesetzliche Zuzahlungspflicht. Verordnungen müssen  innerhalb von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum begonnen werden., in Ausnahmefällen innerhalb 7 Tage. Ist ein späterer Behandlungsbeginn von ärztlicher Seite gewünscht kann dies auf der Verordnung im Feld “ Behandlungsbeginn am ______“ eingetragen werden.

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Sie sind beihilfeberechtig oder Selbstzahler*in? Dann lesen unten weiter:

Für Patient*innen der Postbeamtenkasse Gruppe A (PBeaK Gruppe A) und der Freien Heilfürsorge gelten die Vergütungssätze der Ersatzkassen (VDEK). Ihre ärztliche Verordnung muss vor Behandlungsbeginn bei Ihrer zuständigen Stelle genehmigt werden. Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir nur eine genehmigte Verordnung annehmen.

Für Patient*innen der Freien Heilfürsorge der Bundeswehr gelten gesonderte Bestimmungen. Sie benötigen eine Überweisung durch den zuständigen Truppenarzt. Wir treffen mit Ihnen eine schriftliche Honorarvereinbarung, die Sie selbst nach dem Erstattungsprinzip mit Ihrer Stelle abrechnen.

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Als Beihilfeberechtigte Patient*innen sind Sie unsere direkte Vertragspartner*in. Ihre ärztliche Verordnung kann sowohl auf einem Verordnungsformular für gesetzliche Versicherte (Muster 13) als auch auf einer Privatverordnung erfolgen. Auch hier gilt das Erstattungsprinzip. Da eine ärztlich verordneter Heilmittelbedarf immer auf der Einschätzung der aktuellen Diagnose beruht bitten wir um ein aktuelles Ausstellungsdatum Ihrer Verordnung. Verordnungen, die älter als acht Wochen sind nehmen wir nicht an, da sie ggf. nicht mehr dem gesundheitlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Verordnungsausstellung entsprechen.

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Auch für Privatversicherte /Selbstzahlende ist eine entsprechende ärztliche Verordnung notwendig. Wir treffen mit Ihnen eine Honorarvereinbarung, deren Modalitäten von Ihnen als Vertragspartei anerkannt werden. Da wir nicht alle Vertragsmodalitäten der PKVen berücksichtigen können gelten die Preise unserer Vergütungsliste für Privatversicherte. Bitte schauen Sie in Ihren Vertrag oder erkundigen Sie sich vorab bei Ihrer Versicherung über die Erstattungsfähigkeit von Ergotherapie und inwieweit ein Selbstbehalt besteht.

Selbstzahlerleistungen ohne Verordnung werden von uns nicht angeboten, da wir uns dafür entschieden haben, ausschließlich ärztlich verordnete Behandlungen durchzuführen, die den jeweils gültigen Fassungen des Heilmittelkataloges, der Heilmittelrichtlinie einschließlich der Rahmenempfehlungen für gesetzlich Versicherte und Unfallversicherer sowie der Bestimmungen der Beihilfen, Privatversicherungen und sonstigen Kostenträger des Bundes und der Länder entsprechen.

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Privatversicherte im Basistarif benötigen eine ärztliche Verordnung auf dem Verordnungsvordruck Muster 13 für gesetzlich Versicherte. Auch mit Ihnen schließen wir eine Honorarvereinbarung und zwar über den jeweils aktuellen Vergütungssatz der gesetzlichen Kassen (GKV).

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